Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,
Text
§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird.eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht erfüllt wird.
der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oderder Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder
der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.