Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht erfüllt wird.
  2. Litera b
    der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
  3. Litera c
    die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  4. Litera d
    der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  5. Litera e
    der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder
  6. Litera f
    der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.