Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (Paragraph 29,) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 33,) und an die fachliche Befähigung (Paragraph 34,) zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung).