Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Text

Paragraph 35, Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus Paragraph 34, Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.