Absatz eins,Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig
- Ziffer einsnach oder von Flughäfen (Paragraph 64,),
- Ziffer 2nach oder von Flugfeldern (Paragraph 65,).
Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Ziffer 2, sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des Paragraph 31, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, bleiben unberührt.