Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Text

Paragraph 7, Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

  1. Absatz eins,Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (Paragraph 29,) sind.
  2. Absatz 2,Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des Paragraph 12, entsprechen, zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.