Absatz einsWer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 4, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,)