Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
  2. Absatz 215 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach Paragraphen 30, ff UFG zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Absatz 2, den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Paragraph 13, verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 13, können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. Paragraph 11, VVG bleibt davon unberührt.

Anmerkung

vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059772