Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Absatz eins a, ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum

vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen vergleiche Art. römisch VII

Absatz 14,).

Text

römisch II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen
    1. Ziffer eins
      das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
      1. Litera a
        das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
      2. Litera b
        das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
      3. Litera c
        das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
    2. Ziffer 2
      das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,,
    3. Ziffer 3
      das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
    4. Ziffer 4
      das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 außerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz eins aVon der Beitragspflicht ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    3. Ziffer 3
      Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
    4. Ziffer 4
      Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird,
    5. Ziffer 5
      Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
    6. Ziffer 6
      mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    7. Ziffer 7
      Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    8. Ziffer 8
      tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S 1, welche nach der in Anhang römisch fünf Kapitel römisch III dieser Verordnung genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    9. Ziffer 9
      nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    10. Ziffer 10
      Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden,
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft)
  3. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. Ziffer eins
      das Ablagern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, das Verbrennen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und das Befördern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von
      1. Litera a
        im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
      2. Litera b
        im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten
      anfallen, oder
    2. Ziffer 2
      das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
    3. Ziffer 3
      eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
    Der Nachweis gemäß Ziffer eins, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.
  4. Absatz 3Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
    1. Ziffer eins
      Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (Paragraph 2, Absatz 15,) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.
  5. Absatz 4Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, das Verbrennen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und das Befördern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung, Geländeanpassung, Lebensraumfunktion,

Filterfunktion, Pufferfunktion, Verbrennungsanlage, Randwall,

Zwischenabdeckung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059771