Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004,
Text
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a.Paragraph 44 a,
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.