Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch vier a dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben.
  2. Absatz 2,Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.