(2)Absatz 2,Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 7, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.