Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Schutzzertifikatsregister

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 7, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.
  3. Absatz 3,Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.