Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Text

Anmeldung

Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.