Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.
Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
Paragraph 42
01.07.2005
31.12.2005
Paragraph 42, (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.