(1) Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn
- 1.der Gegenstand des Gebrauchsmusters den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;
- 2.die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
- 3.der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.