Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
Paragraph 21
01.07.2005
Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 92 b, des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.