Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Das Gebrauchsmuster hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Paragraph 4, Absatz eins, verbotenen Weise zu handeln.
  3. Absatz 3,Personen, die die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Absatz eins, nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.