Absatz eins,Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, liegt, sind die Paragraphen eins, 2, 3, 12, Absatz eins,, Paragraphen 24, 25, 29 und 44 Absatz 3, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.