Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Artikel 55, Absatz 4, PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 21, PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach Paragraph 101, PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des Paragraph 101, Absatz 5, PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
  3. Absatz 3,Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.

Schlagworte

WIPO, OMPI, Aufgebot

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059589