Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.