Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst nach den Paragraphen 4, oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.
  2. Absatz 2Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht worden und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
  3. Absatz 3Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung, so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche Übersetzung übermittelt hat.
  4. Absatz 4Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.

Schlagworte

Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 PatG, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059580