Patentgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
BG
Paragraph 158,
01.07.2005
26/03 Patentrecht
Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) ein Anspruch gemäß Paragraph 101, Absatz 5, gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.
21.06.2023
10002181
NOR40059538