(3)Absatz 3Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (§ 70) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (Paragraph 70,) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.