Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (Paragraph 82, Absatz 3,) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.
  3. Absatz 3Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (Paragraph 70,) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059456