Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.