Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Kreditaufnahmen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  2. Absatz 2Kredite gemäß Absatz eins, sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. Absatz 3Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. Absatz 5Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.