Absatz eins,Für allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a und Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.