Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a und Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß Paragraph 52, des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,, an einer Schule im Sinne des Absatz eins, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
    3. Ziffer 3
      bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
    4. Ziffer 4
      bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
  3. Absatz 3,Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Absatz eins, erhöht sich die Zahl der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.