Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einrichtungen des Patentamtes

Paragraph 60,

  1. Absatz einsIm Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
  2. Absatz 2Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
    1. Litera a
      die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
    2. Litera b
      die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 70,);
    3. Litera c
      die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
    4. Litera d
      die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059414