Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 58 b,

  1. Absatz einsSoweit das Patentamt im Rahmen des Paragraph 58 a, tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des Paragraph 58 a, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059412