Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Österreichische Bundesforste AG

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.
  3. Absatz 2 aDie Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatz 2, werden gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, vom Bund fortgesetzt.
  4. Absatz 2 bDie Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
  5. Absatz 2 cWenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Zuschüsse gemäß Abschnitt römisch XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach Paragraph 67, des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.
  6. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
  7. Absatz 4Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Absatz 6,, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (Paragraph 229, Absatz 2, HGB).
  8. Absatz 5Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.
  9. Absatz 6Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. Paragraph 2, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 5, des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.
  10. Absatz 7Die Paragraphen 20,, 24 bis 27, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind, unbeschadet Paragraph 9, zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
  11. Absatz 8Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40059361