Absatz einsZur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.