Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsÜber einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.
  2. Absatz 2Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, kann der Geschworene oder Schöffe binnen vierzehn Tagen beim Vorsitzenden Einspruch erheben und unter Bescheinigung, daß ihn ein unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten habe oder daß die ausgesprochene Strafe oder der ihm auferlegte Kostenbetrag unrichtig bemessen sei oder nicht im richtigen Verhältnis zu seinem Versäumnis stehe, die Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung der Strafe oder des Kostenbetrages durch den Vorsitzenden beantragen.
  3. Absatz 3Gegen die Entscheidung über einen Einspruch nach Absatz 2, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.