Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 376,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 376,

  1. Absatz einsEine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 89 j, Absatz eins, GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.