Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 252, (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (Paragraph 179 a, Absatz 2,) oder Zeugen (Paragraph 162 a,) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
  2. Ziffer 2
    wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
  3. Ziffer 2 a
    wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (Paragraph 152,) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162 a, 247,);
  4. Ziffer 3
    wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich
  5. Ziffer 4
    wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
  1. Absatz 2,Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.
  2. Absatz 2 a,Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.
  3. Absatz 3,Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Absatz 2 a,) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.