Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 119,

  1. Absatz einsDie Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
  2. Absatz 2Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.

Schlagworte

Befangenheit, Ungehorsam

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059262