Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,
BG
Paragraph 58
01.03.2005
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Das Gericht, das eine Verfügung nach Paragraph 57, getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.
Konnexität, Ausscheidung, Trennung, Zusammenhang, Abtretung
12.06.2025
10002326
NOR40059254