Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Geschenkannahme durch Beamte

Paragraph 304, (1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz 2, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.