Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
    2. Ziffer 2
      als echt und unverfälscht ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.