Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Schwerer Diebstahl

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
    1. Ziffer eins
      während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
    2. Ziffer 2
      in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
    3. Ziffer 3
      an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder
    4. Ziffer 4
      an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.
  2. Absatz 2,Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.