Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

21.11.2014

Text

Österreichisches Filminstitut

Paragraph eins,

Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.