Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Text

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

Paragraph 6,

  1. Absatz einsKein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.
  2. Absatz 2Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.