Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachrechnen,
    2. Ziffer 2
      Fachkunde,
    3. Ziffer 3
      Spezielle Fachkunde.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.