Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,
Paragraph 4,
02.12.2004
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.