Handelsstatistisches Gesetz 1995
BGBl. Nr. 173/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2004
BG
§ 7
01.01.2005
HStG 1995
46/02 Sonstiges Statistik
(1) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).
(2) Der Rechnungsbetrag ist je Position ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
11.11.2019
10005922
NOR40059022