Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 f,

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung

Paragraph 36 f,

  1. Absatz einsDie Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten 222Radon-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.
  2. Absatz 2Wer in den gemäß Absatz eins, durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der 222Radon-Exposition oder der effektiven Dosis und der Organdosen durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz 2, Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A zuordnet.
  4. Absatz 4Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Absatz 3, angeführten Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.
  5. Absatz 5Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Absatz 3, ausübt oder ausüben lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.
  7. Absatz 7Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.
  8. Absatz 8Der gemäß Absatz 2, Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß Paragraph 35, hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat die Behörde durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Absatz 3, anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen erfordern.
  10. Absatz 10Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058957