Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch II. TEIL
Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

Paragraph 5,

(l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

  1. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
  2. Absatz 3In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Absatz eins, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.
  3. Absatz 4Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
  4. Absatz 5Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
  5. Absatz 6Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
  6. Absatz 7Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058934