Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsfür den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und
- Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.