Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,
Paragraph 15
11.12.2004
Wurde einer Verordnerin nach den Paragraphen 5, Absatz 5, oder 12 Absatz 3, die Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten auferlegt, kann im Übergangszeitraum die Bewilligungsskommunikation zwischen der Verordnerin und dem Sozialversicherungsträger unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Fax-Übermittlung stattfinden. Liegt eine Vereinbarung über die Bewilligungskommunikation nach Paragraph 14, Absatz 2, nicht vor, sind die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Kommunikation per Fax der betroffenen Verordnerin vom Sozialversicherungsträger mit der Auferlegung der Bewilligungspflicht bekannt zu geben.