Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Text

Kommunikation im Übergangszeitraum

Paragraph 15,

Wurde einer Verordnerin nach den Paragraphen 5, Absatz 5, oder 12 Absatz 3, die Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten auferlegt, kann im Übergangszeitraum die Bewilligungsskommunikation zwischen der Verordnerin und dem Sozialversicherungsträger unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Fax-Übermittlung stattfinden. Liegt eine Vereinbarung über die Bewilligungskommunikation nach Paragraph 14, Absatz 2, nicht vor, sind die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Kommunikation per Fax der betroffenen Verordnerin vom Sozialversicherungsträger mit der Auferlegung der Bewilligungspflicht bekannt zu geben.