Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsJeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 8, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, heranzuziehen. Die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sind einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Inhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Inhaber bestehen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel darüber vorliegen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Inhaber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Inhabers unrichtig war.
  4. Absatz 4Ein Inhaber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung nicht gemäß Anhang 3 und einer Verordnung gemäß Absatz eins, als zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Absatz 3, nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  5. Absatz 5Der Inhaber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Klimarahmenübereinkommens vom internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaber zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058735