Absatz einsAnträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
- Ziffer 2Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Gasen verbunden ist,
- Ziffer 3Quellen der Emissionen von in Anhang 1 aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist nicht erforderlich,
- Ziffer 4geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraphen 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.