Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAnträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
    2. Ziffer 2
      Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Gasen verbunden ist,
    3. Ziffer 3
      Quellen der Emissionen von in Anhang 1 aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist nicht erforderlich,
    4. Ziffer 4
      geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraphen 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.
  2. Absatz 2Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch/operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Absatz eins, genannten Punkte beizufügen.
  4. Absatz 4Inhaber von Anlagen gemäß Anhang 1 und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes über eine erstinstanzliche anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, haben die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bis spätestens 31. Juli 2004 bei der zuständigen Behörde (Paragraph 26,) zu beantragen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.
  6. Absatz 6Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommene oder zu nehmende Anlagen oder Anlagenänderungen gemäß Paragraph 6, kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058732