Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die Paragraphen 59 bis 62 und 63 Absatz eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 16 a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.