Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

Paragraph 82,

  1. Absatz einsBeim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
  3. Absatz 3Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.