Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Beitrag

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDer Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.
  3. Absatz 3Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
  4. Absatz 4Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
  5. Absatz 5Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 78, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
  6. Absatz 6Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
    1. Ziffer eins
      Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Zivildienstes
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
  7. Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8Beiträge nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.