Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Paragraph 44
01.07.2005
30.06.2005
Bestattungskostenbeitrag
Paragraph 44, (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.