Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
- Ziffer einsFür jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
- Ziffer 2für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
- Ziffer 3für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;
- Ziffer 4bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;
- Ziffer 5für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
- Ziffer 6für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
- Ziffer 7für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3,;
- Ziffer 8für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO.