Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung; Vermittlungspflicht

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
  2. Absatz 2Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß Paragraph 137 f, Absatz 7 bis 8 und Paragraph 137 g, der GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen. Paragraph 2, Absatz 2, bleibt unberührt. Er hat kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt.

Schlagworte

Aufrechnungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40058540